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Allgemeine Geschäftsbedingungen
flowgeist KITA – Software-Überlassung und Pflege
flowgeist KITA – Software-Überlassung und Pflege
Stand: 08.07.2026 | Version: 0.1
Rechtlicher Hinweis: Dieses Dokument ist eine Vorlage und ersetzt keine anwaltliche Prüfung. Vor Verwendung ist rechtliche Beratung durch einen Fachanwalt für IT-Recht einzuholen.
Präambel
Diese AGB regeln die vertraglichen Bedingungen für die Überlassung und Pflege
der Software "flowgeist KITA" durch den Software-Lieferanten an den
Generalunternehmer.
Rollenverteilung:
- Software-Lieferant (flowgeist): Stellt den Software-Core bereit, erbringt
3rd-Level-Support und entwickelt die Software weiter - Generalunternehmer: Übernimmt Rechts- und Haftungsgarantien,
1st-/2nd-Level-Support, Schulungen und Migrationen gegenüber dem Endkunden
Diese AGB gelten ausschliesslich für die Beziehung zwischen Software-Lieferant
und Generalunternehmer. Die Beziehung zwischen Generalunternehmer und Endkunde
wird durch separate Verträge geregelt, für die diese AGB nicht gelten.
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese AGB gelten für alle Verträge über die Überlassung und Pflege der
Software "flowgeist KITA" zwischen dem Software-Lieferanten und dem
Generalunternehmer.
(2) Entgegenstehende oder abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des
Generalunternehmers werden nur Bestandteil des Vertrages, wenn der
Software-Lieferant ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zustimmt.
(3) Diese AGB gelten nicht für Verträge zwischen dem Generalunternehmer und
dessen Endkunden (Kita-Trägern).
§ 2 Vertragsgegenstand und Leistungen
(1) Der Software-Lieferant stellt dem Generalunternehmer die Software
"flowgeist KITA" als SaaS-Lösung zur Nutzung im Rahmen von Kita-Software-Projekten
zur Verfügung.
(2) Zu den Leistungen des Software-Lieferanten gehören:
- Bereitstellung und Betrieb der Software-Infrastruktur (Hosting)
- Bereitstellung des Software-Core (Web, Mobile, API)
- Weiterentwicklung der Software in Release-Zyklen
- 3rd-Level-Support gemäss SLA (Anlage 1)
- Sicherheitsupdates und Patch-Management
- Datenbank-Migrationen und Schema-Updates
(3) Nicht zu den Leistungen des Software-Lieferanten gehören:
- 1st- und 2nd-Level-Support (obliegt dem Generalunternehmer)
- Schulungen und Anwenderschulungen (obliegt dem Generalunternehmer)
- Datenmigrationen aus Altsystemen (obliegt dem Generalunternehmer)
- Implementierung und Konfiguration beim Endkunden (obliegt dem Generalunternehmer)
- Rechts- und Haftungsgarantien gegenüber Endkunden (obliegt dem Generalunternehmer)
(4) Die genaue Leistungsbeschreibung ergibt sich aus dem jeweiligen
Software-Überlassungs- und Pflegevertrag.
§ 3 Nutzungsrechte
(1) Der Software-Lieferant gewährt dem Generalunternehmer ein einfaches,
nicht-ausschliessliches, nicht unterlizenzierbares Recht zur Nutzung der
Software für Kita-Software-Projekte mit Endkunden.
(2) Die Lizenz gilt pro Endkunde (Kita-Träger) und pro Einrichtung.
(3) Der Generalunternehmer ist berechtigt:
- Die Software für Endkunden bereitzustellen und zu konfigurieren
- Branding und Stammdaten pro Einrichtung zu verwalten
- API-Schnittstellen im Rahmen der vertraglichen Nutzung zu verwenden
(4) Dem Generalunternehmer ist es untersagt:
- Die Software als eigenständiges Produkt weiterzuverkaufen
- Den Source-Code an Dritte weiterzugeben
- Reverse Engineering, Dekompilierung oder Modifikation des Source-Codes
- Die Software bei Drittanbietern zu hosten ohne Zustimmung des Software-Lieferanten
- Die Software für andere Anwendungsbereiche als Kita-Einrichtungen zu nutzen
(5) Alle nicht ausdrücklich eingeräumten Rechte verbleiben beim Software-Lieferanten.
§ 4 Vergütung
(1) Die Vergütung besteht aus:
a) Lizenz-Beteiligung (pro aktiver Einrichtung und Monat)
b) 3rd-Level-Support-Pauschale (pro aktiver Einrichtung und Monat)
(2) Die genauen Beträge ergeben sich aus dem jeweiligen Vertrag.
(3) Auftragsbezogene Weiterentwicklung (Feature-Requests) wird nach Aufwand
abgerechnet. Hierfür erstellt der Software-Lieferant ein Kostenangebot.
(4) Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
(5) Rechnungen sind innerhalb des vereinbarten Zahlungsziels ohne Abzug fällig.
(6) Bei Zahlungsverzug des Generalunternehmers ist der Software-Lieferant
berechtigt, die Software nach vorheriger Ankündigung mit einer Frist von
10 Werktagen vorübergehend zu deaktivieren.
§ 5 Pflichten des Generalunternehmers
(1) Der Generalunternehmer verpflichtet sich:
- Endkunden vor Vertragsabschluss über die Aufgabenteilung zu informieren
- Den 1st- und 2nd-Level-Support eigenständig zu erbringen
- Support-Anfragen vor Weiterleitung an den Software-Lieferanten zu prüfen
- Schulungen, Migrationen und Implementierungen eigenständig zu erbringen
- Rechts- und Haftungsgarantien gegenüber Endkunden zu übernehmen
- Endkunden vertraglich zu verpflichten, die Nutzungsrichtlinien einzuhalten
(2) Der Generalunternehmer meldet jeden neuen Endkunden vor Freischaltung
an den Software-Lieferanten.
(3) Der Generalunternehmer benennt einen technischen Ansprechpartner
als Single Point of Contact (SPOC) für den 3rd-Level-Support.
(4) Der Generalunternehmer stellt sicher, dass keine Support-Anfragen
von Endkunden direkt an den Software-Lieferanten gelangen.
§ 6 Software-Pflege und Updates
(1) Der Software-Lieferant pflegt die Software kontinuierlich und stellt
Updates gemäss Release-Plan bereit.
(2) Updates können neue Funktionen, Fehlerbehebungen und Sicherheitspatches
umfassen.
(3) Wartungsarbeiten werden ausserhalb der Kernnutzungszeiten durchgeführt.
Geplante Wartungsfenster werden mindestens 72 Stunden vorher angekündigt.
(4) Bei kritischen Sicherheitsupdates kann eine kurzfristige Wartung
erforderlich sein. Diese wird so schnell wie möglich angekündigt.
(5) Der Software-Lieferant ist berechtigt, veraltete Versionen nach
angemessener Ankündigung abzuschalten.
§ 7 Service-Level-Agreements
(1) Die SLA für den 3rd-Level-Support ergeben sich aus Anlage 1 zum
jeweiligen Vertrag.
(2) Die Reaktions- und Bearbeitungszeiten beziehen sich auf Werktage
(Mo–Fr, 08:00–18:00 Uhr MEZ).
(3) SLA-Kredit (Service Level Credits) bei Nichteinhaltung:
- Bei wiederholter Nichteinhaltung der Reaktionszeiten um mehr als 50%
wird eine Gutschrift in Höhe von 10% der monatlichen Support-Pauschale gewährt.
(4) Force Majeure, Netzwerkausfälle beim Generalunternehmer/Endkunden und
von Dritten verursachte Störungen suspendieren die SLA-Fristen.
§ 8 Gewährleistung
(1) Der Software-Lieferant gewährleistet, dass die Software bei vertragsgemässer
Nutzung die vereinbarten Funktionen erfüllt.
(2) Mängel sind vom Generalunternehmer in reproduzierbarer Form zu melden.
(3) Der Software-Lieferant behebt Mängel im Rahmen der SLA durch Update,
Workaround oder Patch.
(4) Konfigurationsbedingte Fehler, die durch den Generalunternehmer oder
Endkunden verursacht wurden, sind nicht gewährleistungspflichtig.
(5) Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate pro Release.
§ 9 Haftung
(1) Der Software-Lieferant haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
(2) Für leichte Fahrlässigkeit haftet der Software-Lieferant nur bei Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten und nur in Höhe des vertragstypischen,
vorhersehbaren Schadens.
(3) Die Haftung ist der Höhe nach begrenzt auf 100.000 EUR pro Schadensfall
bzw. den Jahresumsatz aus diesem Vertrag, je nachdem, welcher Betrag niedriger ist.
(4) Der Software-Lieferant haftet nicht für:
- Rechts- und Haftungsgarantien gegenüber Endkunden
- Folgeschäden aus der Nutzung durch Endkunden
- Datenverluste bei unzureichender Datensicherung
(5) Der Generalunternehmer stellt den Software-Lieferanten von Ansprüchen
Dritter frei, die den Verantwortungsbereich des Generalunternehmers betreffen.
§ 10 Vertragslaufzeit und Beendigung
(1) Die Laufzeit ergibt sich aus dem jeweiligen Vertrag.
(2) Bei Beendigung stellt der Software-Lieferant die Software nach
einer angemessenen Übergangsfrist ab.
(3) Der Software-Lieferant unterstützt die Datenmigration an einen
Nachfolger während der Übergangsfrist im Rahmen der bestehenden Vergütung.
(4) Nach Beendigung werden alle Daten des Generalunternehmers und der
Endkunden nach Ablauf einer gesetzlichen Aufbewahrungsfrist gelöscht.
§ 11 Geheimhaltung
(1) Beide Parteien verpflichten sich zur Geheimhaltung aller vertraulichen
Informationen, die im Rahmen der Vertragsbeziehung ausgetauscht werden.
(2) Als vertraulich gelten insbesondere: Source-Code, Architektur-Dokumente,
Preismodelle, Kundendaten, Geschäftsgeheimnisse.
(3) Die Geheimhaltungspflicht besteht über die Vertragslaufzeit hinaus
für 5 Jahre.
§ 12 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des
UN-Kaufrechts (CISG).
(2) Gerichtsstand ist Mettmann.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit
der übrigen Bestimmungen unberührt.
(4) Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.
(5) Diese AGB sind Bestandteil des Software-Überlassungs- und Pflegevertrages
und des Auftragsverarbeitungsvertrages (AVV).
Software-Lieferant:
flowgeist – Ralf Carsjens
Eidamshauser Straße 13
40822 Mettmann
Deutschland
Version: 0.1 | Datum: 08.07.2026
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